Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für den kaufmännischen Geschäftsverkehr

1. Angebot und Umfang der Lieferung

Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns nach restloser Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten schriftlich bestätigt ist.

Mündliche Abreden und Zusicherungen, auch unserer Verkaufsangestellten oder Vertreter, bedürfen, um wirksam zu sein, unserer schriftlichen Bestätigung.

Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Abänderungen, Ergänzungen oder mündliche Abreden müssen von uns ebenfalls schriftlich anerkannt werden.

Die Berechnung erfolgt zu den von uns bestätigten Preisen. Die in Drucksachen und Katalogen, sowie Maßblättern enthaltenen Angaben wie Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind nur maßgebend, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Mehr- und Mindergewichte und Lieferungen in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen (Preiskürzungen). Änderungen der technischen Daten und Konstruktionen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten.

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Geltungsbereich

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte, gleichgültig ob sie nochmals vereinbart sind oder nicht, solange unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen in der vorliegenden Form in Kraft sind. Gegenüber Nichtkaufleuten gelten unsere Lieferbedingungen, soweit sich nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Insoweit gelten dann die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen laut HGB und BGB.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Wertsicherung sowie evtl. Legierungszuschläge, Kupferzuschläge etc. und gesetzliche Mehrwertsteuer nicht ein.

Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

Rechnungen sind zu den vereinbarten Bedingungen fällig.

Auslandslieferungen werden nach besonderen Vereinbarungen abgerechnet.

Schecks und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung, wobei wir uns die Annahme von Wechseln vorbehalten. Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Für Wechselzahlungen wird Skonto nicht gewährt. Bei Überschreitungen der vereinbarten Zahlungsfrist werden, ohne dass es einer besonderen lnverzugversetzung bedarf, unter Vorbehalt der Geltungmachung weiterer Rechte, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.

Tritt nach Lieferung in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine Verschlechterung ein, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, so werden unsere Forderungen sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen.

Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit nicht von uns anerkannten oder nicht gerichtlich festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen.

4. Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferung erfolgt innerhalb der bestätigten Kalenderwoche. Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn bis zu seinem Ablauf die Ware versandbereit gemeldet ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen unabhängig davon ob sie bei uns oder bei unseren Zulieferanten eingetreten sind, z. B. Fälle höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen und andere unverschuldete Verzögerungen in der Fertigstellung von Lieferteilen, wie Betriebsstörungen, Ausschuss wegen Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Teile und Rohstoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Derartige Hindernisse sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferzeit zur Folge, die nach Verständigung über die gewünschte Änderung von Neuem zu laufen beginnt. Eine Verzugsentschädigung wird nicht gewährt.

Wird der Versand der Ware aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, dem Besteller nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung entstandenen Kosten pauschal mit 0,5 % des auf die eingelagerten Teile entfallenden Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Lagerzeit zu berechnen.
Der Nachweis eines höheren Schadens ist zulässig.

Teillieferungen sind zulässig.

Nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist sind wir berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

5. Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Tilgung sämtlicher uns gegen den Besteller entstehenden Forderungen, gleich auf welcher Rechtsgrundlage diese beruhen, unser Eigentum. Dieses gilt auch, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Das Eigentum an der gelieferten Ware behalten wir uns bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand ordnungsgemäß zu lagern und gegen Feuer- und Wasserschäden sowie Diebstahl zu versichern. Bei laufender Berechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Auf unser Verlangen ist uns bei Zahlungsverzug des Käufers zu gestatten, die beim Käufer lagernden und von uns gelieferten Waren bestandsmäßig aufzunehmen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen weiterverarbeitet, so tritt uns der Käufer sein Eigentums- bzw. Miteigentumsrecht an dem durch die Weiterverarbeitung entstandenem Gegenstand bis zur Höhe unserer Warenforderung ab. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im normalen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübertragung ist ihm untersagt. Der Käufer ist verpflichtet, uns bei Gefährdung unseres Eigentums durch Pfändung, Zurückhaltung oder sonstige Eingriffe Dritter unverzüglich zu benachrichtigen sowie den Vollstreckungsbeamten auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Er haftet für den Schaden, der aus Unterlassung rechtzeitiger Benachrichtigung, bzw. Richtigstellung der Eigentumsverhältnisse entsteht. Die zur Abwendung einer etwaigen Pfändung aufgewendeten Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware, so tritt er hiermit bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen den Anteil des Warenwertes aus der Veräußerung neu entstehende Forderungen an seinen Abnehmer an uns ab. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer ermächtigt. Anderweitige Abtretungen sind unzulässig. Auf unser Verlangen ist der Verkäufer verpflichtet, die Abtretung den Unterbestellern bekannt zu geben. Falls nötig sind wir berechtigt, Forderungen selbst einzuziehen.

Übersteigt der Wert der uns übergebenen Sicherung unsere Leistungsforderungen um insgesamt mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

Bei Rücknahme von Waren aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts sind wir grundsätzlich nur verpflichtet, Gutschriften unter Abzug inzwischen eingetretener Wertminderungen zu erteilen, sofern die gelieferte Ware für uns anderweitig zu verwenden ist. Rücknahme- und Demontagekosten betragen grundsätzlich mindestens 30 %, sofern es sich um Normbauteile handelt. Der Besteller kann jederzeit einen geringeren Schaden nachweisen.

6. Gefahrenübergang

Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile ab Werk auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung.
Verzögert sich der Versand infolge Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

7. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich von uns nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 24 Monaten vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergangs liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhaftem, von uns beschafftem Material oder mangelhafter Ausführung, die sich als unbrauchbar erweisen oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich und schriftlich zu melden. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann eine Herabsetzung der Vergütung oder nach Wahl eine Rückgängigmachung des Vertrages vereinbart werden.

Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Änderungen oder einer Ersatzlieferung hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren. Reparaturen werden nur in unseren Werken vorgenommen. Beanstandete Teile sind uns erst auf unsere Anordnung zurück zu senden. Ausgewechselte Teile werden unser Eigentum. Wird uns vom Besteller nicht die ausreichende Gelegenheit bzw. Zeit zur Behebung der vorhandenen Mängel gegeben, sind wir von der Mängelrüge befreit.

Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit, der Art ihrer Verwendung infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrotechnischer Einwirkungen oder Witterungs- und Natureinflüssen einer Beschädigung oder einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen, wird keine Haftung übernommen.

Für die Laufeigenschaften von Motoren sind die Ergebnisse auf unserem Prüfstand maßgebend. Für Störungen, die durch die Einbauverhältnisse oder unsachgemäße Pflege entstehen, übernehmen wir keine Haftung.

Für ausgeführte Nachbesserungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Haftung nur bis zum Ablauf der Garantiefrist für die ursprüngliche Lieferung.

Die Haftung erlischt, wenn Nacharbeiten, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen werden.

Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln.

8. Technische Beratung und Vorschläge

Wir beraten nach bestem Wissen. Es ist aber Sache des Bestellers, unsere Vorschläge sorgfältig auf ihre Verwendungsfähigkeit zu prüfen. Gewährleistungsansprüche werden insoweit nicht übernommen.

9. Rücktrittsrecht und sonstige Rechte

Dem Besteller steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn uns die Lieferung völlig unmöglich wird, wenn wir uns im Verzug befinden und dabei schuldhaft eine uns mit Rücktrittsdrohung gesetzte ausreichende Nachfrist haben verstreichen lassen, wenn wir schuldhaft eine uns gestellte ausreichende Nachfrist für die Behebung eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen fruchtlos haben verstreichen lassen oder wenn sich die Nachbesserung als unmöglich erweist.

Unvorhergesehene Ereignisse im Sinne der Ziffer 4., die zu einer Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit führen, berechtigen uns unter Ausschluss irgendwelcher Ansprüche des Bestellers ganz oder teilweise zum Rücktritt, wenn sich seit Auftragserteilung die wirtschaftlichen Verhältnisse so erheblich verändert haben, dass uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dieses gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

Kommt der Unternehmer mit der Erfüllung von Nebenpflichten in Verzug oder wird ihm die Erfüllung solcher Pflichten unmöglich, so haftet er hierfür nur in Fällen grober Fahrlässigkeit und des Vorsatzes.

Wenn die Stornierung des Vertrages vereinbart wird behalten wir uns vor, dem Besteller Annullierungskosten in der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu berechnen. Die Kosten sind von uns dem Besteller nachzuweisen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Soweit der Auftragnehmer Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, werden ausschließlich die für unseren Sitz in Bad Salzschlirf zuständigen staatlichen Gerichte als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.

11. Abweichungen von diesen Bestimmungen

Etwaige Abweichungen von diesen Bestimmungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung. Bedingungen des Bestellers, die mit diesen Lieferbedingungen in Widerspruch stehen, sind für uns nicht verbindlich, auch wenn diese der Bestellung zugrunde gelegt werden und wir deren Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben.

12. Salvatorische Klausel

Die eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Punkte unserer Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

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Verkaufs- und Lieferbedingungen für den kaufmännischen Geschäftsverkehr [PDF, 63KB]

Terms and Conditions of Sale and Delivery for commercial business transactions [PDF, 86KB]